Pressemitteilung 28.09.2010 Anleger erringt Sieg über die Commerzbank wegen Vario Zins Plus Hybrid Anleihe

In einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Lübeck (Az. 12 O 323/09) hat ein pensionierter Anleger aus Bad Oldesloe einen Sieg gegen die Commerzbank erstritten. Der ehemalige Ingenieur investierte im Jahr 2006 20.000,00 € in eine Vario Zins Plus Hybrid Anleihe der Commerzbank (WKN: CK4578). In den ersten beiden Laufzeitjahren betrug die Verzinsung fest 5,25%, ab dem dritten Jahr 1,5% über dem 3-Monats Euribor. Jedoch stand dies unter der Bedingung eines nicht klar bestimmten Bilanzgewinns der Bank.

Die Besonderheit dieser Anleihe bestand in ihrer unendlichen Laufzeit bei stark eingeschränktem Kündigungsrecht seitens des Anlegers. Die Bank konnte jederzeit kündigen. Der Anleger konnte zwar selbst auch kündigen, jedoch nur zu einem Tageskurs, der während der gesamten Laufzeit deutlich niedriger als der Ausgabekurs war und über dessen Zustandekommen im Prozess keine Klarheit gewonnen werden konnte. Insbesondere konnte nicht ermittelt werden, wer diesen Kurs festsetzt.

Obwohl der Kläger bei den Beratungsgesprächen alleine war, gelang es dem Gericht und seinem Rechtsanwalt Dr. Ernst J. Hoffmann (Hamburg) durch Vernehmung der Kundenberaterin ein klares Bild von den Unzulänglichkeiten der Beratung zu gewinnen. Das Gericht äußerte nach der Beweisaufnahme seine Überzeugung, dass die Beraterin auf die Unendlichkeit der Laufzeit und die mit einer Kündigung seitens des Klägers verbundenen Nachteile eindringlich hätte hinweisen müssen. Die Übergabe einer Produktbroschüre, in der die Risiken genannt waren, genügt nicht.

Nachdem das Gericht seine Auffassung derart klar zu erkennen gegeben hatte, erkannte die Commerzbank die Klage vollumfänglich an.

Die Auffassung des Gerichts entspricht der BGH-Rechtsprechung, nach der Anlageberater über die wesentlichen Risiken der Anlage vollständig und ausdrücklich aufklären müssen, selbst wenn sie den Kunden Unterlagen überreichen, in denen die Risiken beschrieben sind (BGH III ZR 159/07, III ZR 249/09).