23. August 2013: Ausschluss von Kapitalanlagesachen in Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 folgende Klauseln für unwirksam erklärt:

Klausel der R+V Rechtsschutzversicherung AG
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)"

Klausel der WGV-Versicherung AG
"Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)"

Die Klauseln entsprechen den sog. „ARB 2000“, den Musterbedingungen, die seit dem Jahr 2000 für alle danach abgeschlossenen Versicherungen benutzt wurden. Seitdem enthalten die meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen diese oder sehr ähnliche Klauseln. Der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Dr. Ernst J. Hoffmann geht davon aus, dass die Bedingungen vieler anderer Rechtsschutzversicherer ebenfalls unwirksam sind. Das eröffnet Tausenden von geschädigten Kapitalanlegern die Möglichkeit, sich ihr Geld von der vermittelnden Bank oder dem Anlageberater zurückzuholen. Rechtsanwalt Dr. Hoffmann, der eine Vielzahl von Kapitalanlegern vertritt, weiß, dass viele Anleger bisher von einem Gerichtsprozess Abstand nahmen, weil sie die hohen Prozesskosten nicht riskieren wollten.

Anleger sollte ihre Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung zeitnah von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Von Bedeutung ist ferner die Frage der Verjährung. Wer es bisher in Kenntnis der Falschberatung unterlassen hat, Ansprüche geltend zu machen, der sollte hier keine Zeit verlieren.