Pressemitteilung 9. März 2010 Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Anteilseignern geschlossener Fonds.

Geschlossene Fonds sind in der Regel als Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaften organisiert. Sie investieren in Höhe eines vorher bestimmten Gesamtvolumens in erster Linie in Immobilien, Flugzeuge, Schiffe, Lebensversicherungen, Energieanlagen und Filmproduktionen. Im Zuge der Finanzkrise sind viele Fonds, insbesondere Immobilien, Flugzeuge und Schiffe in Schieflage geraten, weil die prognostizierten Ertragszahlen bei weitem nicht mehr erreicht werden.

Es handelt sich in der Regel um Anlagen mit erhöhtem Risiko. Besonderes Charakteristikum ist die relativ lange Laufzeit (meist 10 bis 20 Jahre) und die faktische Unmöglichkeit, den Anteil vor Ablauf zum Einstiegspreis zu verkaufen. Einen echten Zweitmarkt gibt es nicht, sodass Anleger, die vorzeitig aussteigen wollen, meist erheblich unter Einstandspreis verkaufen müssen. Bei manchen Fonds besteht die Gefahr, dass Anleger im Falle von Liquiditätsproblemen des Fonds zum Nachschuss verpflichtet sind. Dies kann den wirtschaftlichen Ruin des Kunden bedeuten.

Aufgrund der langen Laufzeiten ist ein Ausstieg nur dann möglich, wenn die Bedingungen der Anlage unwirksam sind oder der Anleger falsch beraten wurde. Nicht selten werden die Fonds Anlegern verkauft, zu deren Anlegerprofil sie überhaupt nicht passen. Dies kann ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt prüfen.