14.4.2020 - Urteil des EuGH stellt Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensvertrag einer Sparkasse fest

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.03.2020 (C‑66/19) eine häufig in Kreditverträgen von Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung als unwirksam angesehen. Dies gilt auch für Immobilienkaufverträge, die im Grundbuch abgesichert sind.

Im Jahre 2012 schloss ein Verbraucher mit einer Sparkasse einen Kreditvertrag für eine Immobilie über 100.000 Euro mit einem bis 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr ab. Unter Ziff. 14 („Widerrufsinformation“) dieses Vertrags hieß es:

„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Mit Schreiben vom 30. Januar 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Sparkasse den Widerruf seiner Vertragserklärung zu dem Darlehensvertrag. Die Sparkasse lehnte die Rückabwicklung ab.

Daraufhin erhob der Darlehensnehmer Klage vor dem Landgericht. Er argumentierte, dass er durch die Widerrufsinformation nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Das Landgericht setzte das Verfahren schließlich aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob Widerrufsbelehrung hinreichend klar und prägnant über den Beginn der Widerrufsfrist informierte.

Der EuGH urteilte, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Denn die Belehrung enthalte nur einen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB, der wiederum auf andere Paragraphen in unterschiedlichen Gesetzeswerken verweise, die ihrerseits auf weitere Gesetze verwiesen. Der Verbraucher hätte sich also durch diverse Gesetze lesen müssen. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Und selbst wenn er es täte, könne er nicht entscheiden, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen habe. 

Nach Ansicht des Fachanwalts für Bankrecht Dr. Hoffmann (Stormarn und Hamburg) legt dieses Urteil einen strengeren Maßstab an Widerrufsbelehrungen als bisher. Viele bisher als wirksam angesehene Belehrungen dürften dadurch angreifbar geworden sein. Wer die Rückabwicklung seines Darlehens begehrt, der sollte diese Möglichkeit von einem auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.