13.10.2015: Widerruf von Immobilien-Darlehensverträgen bald nicht mehr möglich?

Darlehensverträge können von den Darlehensnehmern widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Dieses Widerrufsrecht unterliegt nicht der Verjährung und ist auch noch nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens möglich. Verbraucher haben so die Möglichkeit, sich von ihren Darlehen vorzeitig zu lösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Das betrifft insbesondere Darlehen, die in den Jahren 2000 – 2010 abgeschlossen wurden. Der auf Bankrecht spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Dr. Ernst J. Hoffmann hat bereits eine Vielzahl von Darlehensverträgen geprüft und diverse Fehler gefunden, die zum Widerruf berechtigen. Darunter waren Widerrufsbelehrungen der Postbank, der Deutschen Bank, der BHW Bausparkasse, der DSL Bank, der Commerzbank, der ING-DiBa, der DKB, der R+V Lebensversicherung und der Hessischen Landesbank (HeLaBa) Dublin u.a.

Der Bundesgerichtshof hat eine Reihe von Widerrufsbelehrungen als unwirksam angesehen. Deshalb sind die Erfolgsaussichten eines Widerrufs sehr gut, wenn eine solche Widerrufsbelehrung verwendet wurde. Nun allerdings scheint die Bankenlobby erfolgreich Einfluss auf den Gesetzgeber genommen zu haben. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeine Zeitung, soll der ewige Widerrufsjoker bei Immobilienkrediten abgeschafft werden. Die große Koalition will das angeblich in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie einbauen. Die Regelung soll den Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung nach einer dreimonatigen Übergangsfrist ab Inkrafttreten ausschließen. Die Regel könnte bereits im Frühjahr 2016 in Kraft treten. Betroffene Bankkunden sollten dies im Blick behalten.

Von besonderer Bedeutung ist der Widerruf des Darlehens auch für die Kunden geschlossener Fonds. Immer dann, wenn eine Fondsbeteiligung durch ein Darlehen mit falscher Widerrufsbelehrung finanziert wurde, lässt sich durch den Widerruf des Darlehens auch die Fondsbeteiligung rückgängig machen. Da es sich hierbei nicht um Immobilienkreditverträge handelt, dürfte diese Möglichkeit durch die beabsichtigte Gesetzesänderung nicht beeinträchtigt werden.

Die Kanzlei Dr. Hoffmann bietet eine Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Widerrufs kostenlos an. Ansprechpartner hierfür ist Dr. Ernst Hoffmann.